Ort ärztlicher Zwangsmaßnahmen – Referentenentwurf zu § 1832 I 1 Nr. 7 BGB

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.11.2024, Az. 1 BvL 1/24, abgedruckt u.a. in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2025, 144 ff., wurde dem Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung hinsichtlich des Ortes der Durchführung einer Zwangsbehandlung bis zum Ablauf des 31.12.2026 aufgegeben, sofern es in Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 GG kommen kann. Zur Vorgeschichte siehe unter Aktuelles:  „Urteil des BVerfG zum Ort ärztlicher Zwangsmaßnahmen“. Am 26.02.2026 erfolgte nun durch das Bundesjustizministerium (BMJV) die Veröffentlichung eines Referentenentwurfes zu einer entsprechenden Neuregelung.

Nach der beanstandeten Regelung des § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die ohne Neuregelung zum 01.01.2027 ersatzlos entfallen würde, kann der Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, einwilligen. Diese Regelung gilt entsprechend für Bevollmächtigte, sodass auch sie in die Neuregelung einzubeziehen sind, was durch § 1832 Absatz 6 BGB des Entwurfes (E) erfolgt.

Das Bundesjustizministerium hat sich mit dem Referentenentwurf dafür entschieden, in der Regel die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unverändert an den Aufenthalt in einem Krankenhaus zu koppeln, dabei allerdings auf den  Zusatz stationär verzichtet, und sich darauf beschränkt, für den Einzelfall eine als angemessen erachtete Ausnahmeregelung zum grundsätzlichen Erfordernis der Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen bei Betreuten im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts in § 1832 Absatz 2 BGB-E einzufügen bei unveränderter Wahrung des ultima-ratio-Gebots. Dabei hat es sich eng an die vom BVerfG vorgegebenen Kriterien für eine Neuregelung (dazu Rn. 171 des Urteils) orientiert.

Die vom BVerfG für den Einzelfall beschriebenen unangemessenen Belastungen für Betroffene im Rahmen der Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus (dazu Rn. 155 ff. des Urteils) sollen dadurch vermieden werden, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen die Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus ermöglicht werden.  Die vom BVerfG aufgezeigte Regelungsalternative, „das Erfordernis eines stationären Krankenhausaufenthaltes aufzuheben und durch eine für alle Anwendungsfälle flexiblere Regelung zu ersetzen“ (Rn. 170 des Urteils), wird damit verworfen. Das wird im Referentenentwurf, S. 15 f., unter Bezug auf die Evaluierungsstudie damit begründet, dass es in der Praxis ohnehin nur wenige Einzelfälle geben wird, in denen die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme des besonderen medizinischen Standards und Versorgungsniveaus eines Krankenhauses nicht bedarf. Zugleich wird die Befürchtung geäußert, dass mit einer völligen Aufhebung des Krankenhausvorbehaltes die Gefahr besteht, dass dann unverhältnismäßig Zwang in grundgesetzlich geschützten Räumlichkeiten der Betroffenen ausgeübt wird.

Zu den einzelnen Regelungen im Referentenentwurf:

I. Der Entwurf belässt es zunächst unverändert dabei, dass in jedem Einzelfall einer ärztlichen Zwangsmaßnahme die bisherigen materiellen Voraussetzungen des § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 BGB für die rechtmäßige Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme erfüllt sein müssen. Diese hatte das BVerfG als grundsätzlich als ausreichend geeignete Sicherungsmechanismen bezeichnet (Rn. 160 des Urteils). In der Nr. 3 wird allerdings eingefügt, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme auch dem nach § 1828 festgestellten Willen des Betreuten entsprechen muss. Damit soll einerseits auf die Änderung in § 1828 BGB hingewiesen (dazu später unten) und andererseits auf die Bedeutung dieser Regelung zur Feststellung des Patientenwillens für den Bereich ärztlicher Zwangsmaßnahmen mit dem entsprechenden Prüfungsmaßstab für Betreuer und Betreuungsgerichte hingewiesen werden. Ob in diesem Rahmen auch die Feststellung ausreicht, dass kein nach § 1827 BGB zu beachtender Wille festgestellt werden kann, so BGH, FamRZ 2020, 1868 ff, zur Vorgängervorschrift des § 1906a Absatz 1 Nummer 3 BGB a.F., lässt die Gesetzesbegründung offen. Im Ergebnis wird es aber zu bejahen sein, weil der Gesetzgeber hier keine Änderung der Rechtslage, sondern die Schärfung der Beachtung des zu beachtenden Willens des Betreuten im Rahmen ärztlicher Zwangsmaßnahmen anstrebt, Seite 24 der Begründung.

In Absatz 1 Nummer 7 BGB-E wird nun nicht mehr von einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, sondern allein von einem Aufenthalt in einem Krankenhaus gesprochen. Dies dient zur Verdeutlichung, dass der Gesetzgeber den Begriff der Krankenhausbehandlung von einer sozialrechtlichen Begrifflichkeit abgrenzen möchte. Entscheidend und ausreichend soll künftig sein, dass für die Zeit der Zwangsbehandlung eine Integration des Betreuten in die Organisationsstruktur der Klinik erfolgt und eine ausreichende Überwachung unter Wahrung des Krankenhausstandards ermöglicht wird, soweit ein längerer Aufenthalt in dem Krankenhaus nicht erforderlich ist und im Bedarfsfall eine stationäre Aufnahme erfolgen kann, Seite 24 der Begründung. Damit wird indes wieder eine sozialrechtliche Definition aufgenommen, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2025, 955 ff., Rn. 14. Geprägt ist dies vom Willen, in der Praxis eine flexible Ausgestaltung der Behandlungsmöglichkeiten des Betreuten zu ermöglichen. Gleichwohl soll es im Regelfall hinsichtlich des Durchführungsortes einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Aufenthalt im Krankenhaus verbleiben. Der dort vorhandene medizinischen Versorgungsstandard, der durch eine Ausstattung mit den medizinisch erforderlichen Apparaten und multiprofessionelle Teams Ärzten, Pflegekräften, medizinisch- technisch ausgebildeten Personen und Funktionspersonal, die ständig vor Ort bzw. erreichbar sind geprägt ist, garantiere die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung, auch in therapeutischer Hinsicht, Seite 24 der Begründung.

In seinem neuen Absatz 2 Satz 1 sieht § 1832 BGB vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Krankenhausaufenthalts ausnahmsweise zulässig sind, wenn die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus für den Betreuten unzumutbar ist. In Satz 2 werden kumulativ 5 Voraussetzungen benannt, die zur Bejahung einer Unzumutbarkeit erfüllt sein müssen. Demnach muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten sein, dass dem Betreuten durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder durch den Aufenthalt im Krankenhaus im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen (Nr. 1), und die drohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses vermieden oder signifikant reduziert werden (Nr. 2). Zudem muss am Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sichergestellt sein, dass die im konkreten Fall gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich der Nachversorgung entsprechend dem Standard eines Krankenhauses nahezu erreicht wird, und die Behandlung im Krankenhaus unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbildes und der anstehenden ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht zu einer signifikanten Verbesserung des medizinischen Versorgungsniveaus führt (Nr. 3). Außerdem dürfen bei der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses keine anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position des Betreuten von vergleichbarem Gewicht drohen (Nr. 4). Letztlich muss die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses dem nach § 1827 BGB zu beachtenden und nach § 1828 BGB festgestellten Willen des Betreuten entsprechen.

In der gerichtlichen Praxis dürfte ein Fall des § 1832 Absatz 2 BGB-E angesichts der eng gefassten Ausnahmeregelungen kaum relevant werden. Zwar orientiert sich der Entwurf stark an den Vorgaben des Urteils des BVerfG. Aber selbst in dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall müsste die Wohneinrichtung zunächst sicherstellen, dass in ihren Räumlichkeiten die im konkreten Fall gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich der Nachversorgung entsprechend dem Standard eines Krankenhauses nahezu erreicht wird und der anstehenden ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht zu einer signifikanten Verbesserung des medizinischen Versorgungsniveaus führt. Eine nicht unerhebliche logische, personelle und finanzielle Herausforderung, insbesondere wenn sie langfristig sichergestellt werden soll.

II. Weiterhin setzt der Entwurf in Hinblick auf die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen das Gebot strenger gesetzlicher verfahrensrechtlicher Anforderungen zum Schutz des ultima ratio Gebots auch bei Anwendung der Ausnahmeregelung um. Damit entspricht der Entwurf nicht allein verfassungsrechtlichen Vorgaben, sondern genügt auch denen der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in den Konfliktfällen zwischen den staatlichen Schutzverpflichten für das Leben oder die Gesundheit einwilligungsunfähiger Betroffener und dem Recht Betroffener, über ihr Leben und ihre Gesundheit selbstbestimmt zu entscheiden, innerstaatliche verfahrensrechtliche Sicherungen verlangt (dazu zuletzt EGMR (Große Kammer), Neue Juristische Online Zeitung (NJOZ) 2026, 217 ff.)

Dies geschieht zunächst einmal dadurch, dass – nicht nur in Verfahren der Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus, sondern in allen Verfahren, die eine Unterbringungsmaßnahme zum Gegenstand haben, dazu s. § 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), eine Stärkung der Aufgaben und Qualifikation des Verfahrenspflegers vorgesehen ist, vgl. §§ 317ff. FamFG-E.

Zunächst einmal sieht § 317 FamFG-E vor, dass in allen Unterbringungsverfahren zwingend und so früh wie möglich ein geeigneter Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Das greift die Rechtsprechung des BGH, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2025, 383, auf, wonach es immer dann, wenn das Gericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, „in Unterbringungssachen also regelmäßig“, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen und sicherzustellen hat, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Anders als bisher, gilt bei der Auswahl der Person des Verfahrenspflegers der Vorrang der Ehrenamtlichkeit nicht mehr. In der Regel soll künftig ein berufsmäßiger Verfahrenspfleger bestellt werden, ein ehrenamtlicher nur, wenn er dazu bereit und in gleicher Weise geeignet ist, § 317 Absatz 2 Satz 2 und 3 FamFG-E.

§ 317a FamFG-E konkretisiert zukünftig den Begriff der Eignung eines Verfahrenspflegers, indem er in Absatz 1, nicht abschließend, fachliche Eignungskriterien benennt, die sich an den Eignungskriterien für berufliche Betreuer im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)orientieren. Die die Eignung prägenden Kenntnisse sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen, Abs. 2 Satz 1. Im Ergebnis öffnet sich so künftig insbesondere registrierten beruflichen Betreuern, aber auch Personen mit sozialpädagogischer, pflegerischer, juristischer oder psychologischer Berufsqualifikation bzw. spezifischer Zusatzqualifikation der Zugang zum Amt eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen.

§ 317b FamFG beschreibt unter stärkerer Betonung der Bedeutung eines Verfahrenspflegers dessen Aufgaben und Rechtsstellung. Neu ist die in Absatz 2 vorgesehene Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme durch den Verfahrenspfleger im Hauptsacheverfahren, die sich insbesondere bewertend zu den im konkreten Einzelfall problematischen Umstände äußern und eine darauf fußende Einschätzung zur Notwendigkeit der beantragten Unterbringungsmaßnahme beinhalten soll. Da Schriftlichkeit der Stellungnahme vorgesehen ist, ist sie von Rechtsanwälten und Notaren als elektronisches Dokument einzureichen, § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Regelungen zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen sind nun gesondert in § 318 FamFG ohne Verweis auf § 277 FamFG geregelt.

Letztlich stärkt § 319 Absatz 2 FamFG-E die Rechtsstellung des Verfahrenspflegers dadurch, dass er in der persönlichen Anhörung des Betroffenen anwesend sein soll und eine von ihm verfasste Stellungnahme zu erörtern ist.

Weiter konkretisiert § 1828 Abs. 3 BGB-E ärztliche Dokumentationsverpflichtungen. Bereits jetzt ist ein Behandler nach § 630f Abs. 2 BGB verpflichtet, in einer Behandlungsakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Zudem sind Arztbriefe in die Behandlungsakte. Auch die Einhaltung von Rechtspflichten, konkret der Nebenpflicht zur Einholung der Einwilligung eines einwilligungsunfähigen Patienten durch den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme sowie die zugehörige vorherige Aufklärung sind festzuhalten. Dies wird nun im Rahmen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme dahin präzisiert, dass die Prüfung des Arztes, welche ärztliche Maßnahme in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des betroffenen Patienten indiziert ist (auch unter Beachtung der Folgen einer zwangsweisen Durchführung), der Ablauf sowie der wesentliche Inhalt der unter Beachtung des Patientenwillens erfolgten Erörterung über diese Maßnahme zwischen Arzt und Betreuer in der Dokumentation wiederzugeben ist.

Zwar sieht die Entwurfsbegründung bewusst von konkreten Vorgaben bezüglich der dokumentierenden Person ab (Seite 23) und weist darauf hin, dass es allein darum geht, bereits nach jetziger Rechtslage bestehende Verfahrensabläufe nach § 1828 Absatz 1 BGB in ihrem wesentlichen Inhalt dem Gericht zur Verfügung zu stellen (Seite 19). Angesichts der gesetzlichen Ausgangslage in §§ 630f Absatz 2, 1828 Absatz 1 BGB und § 1828 Absatz 3 BGB-E liegt es allerdings auf der Hand, dass die Dokumentation dem behandelnden Arzt obliegt, und zwar auch hinsichtlich der Gesprächseinbindung naher Angehöriger oder sonstiger Vertrauenspersonen. In Bezug auf im Einzelfall wichtiges pflegerisches Fachwissen bedarf es dagegen keiner (zusätzlichen) Dokumentation des Arztes oder Betreuers, da im klinischen Alltag ohnehin seitens dieser Berufsgruppe gesonderte Dokumentationen erstellt werden, auf die ein Betreuer im Einzelfall zurückgreifen kann.

Nutzbar gemacht wird diese Dokumentation über § 1832 Absatz 3 Satz 2 BGB-E. Danach soll der Betreuer dem Gericht u.a. die Dokumentation nach § 1828 Absatz 3 BGB übermitteln. Dem Gericht soll so die Nachprüfbarkeit der in § 1828 BGB-E vorgesehenen Maßnahmen vereinfacht werden, indem eine anderenfalls ggf. notwendige Ermittlungsmaßnahme entfällt bzw. zumindest beschleunigt wird, vgl. Seite 29 der Entwurfsbegründung. Die in der Evaluierung festgestellten Defizite bei der Berücksichtigung des (mutmaßlichen) Patientenwillens in gerichtlichen Genehmigungsverfahren (so die Entwurfsbegründung auf Seite 22), die letztlich eine Ursache in der unzureichenden Wahrnehmung der Amtsermittlungsermittlungspflicht der Gerichte finden dürften, werden so zum Teil elegant aus der Verpflichtung der Gerichte – unter Konkretisierung einer ohnehin schon bestehenden Verpflichtung nach § 27 FamFG – auf die Betreuer verlagert. Unglücklich ist es dabei, verfahrensrechtliche Aspekte, nämlich einem Antrag beizufügende Dokumente, nicht im FamFG, sondern im materiellen Recht des BGB zu regeln. Besser handhabte der Gesetzgeber es mit § 417 Absatz 2 Satz 3 FamFG in Freiheitsentziehungssachen. Ähnliches gilt bzgl. der weiteren Regelung, wonach der Betreuer konkrete Angaben zu dem nach § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB erforderlichen Überzeugungsversuch und zu den geprüften den Betreuten weniger belastenden Maßnahmen nach § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGB tätigen soll. Wiederholt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass die Gerichte im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG hinreichende tatrichterliche Feststellungen zu einem (vergeblichen) ausreichenden Überzeugungsversuch zu treffen und in der Entscheidung darzulegen haben, zuletzt BGH (Neue Juristische Wochenschrift RechtsprechungsReport Zivilrecht (NJW-RR) 2026, 131 ff.). Auch diese Verpflichtung des Betreuers ergab sich bislang schon aus § 27 FamFG und hätte systematisch in das FamFG gehört, wie die Regelung des § 417 Absatz 2 Satz 1 und 2 FamFG in Freiheitsentziehungssachen zeigt.

Verfahrensrechtlich ist noch zu erwähnen, dass sich der Sachverständige in Verfahren auf Einwilligung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Aufenthaltes in einem Krankenhaus in seinem Gutachten auch zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1832 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 BGB zu verhalten hat, vgl. § 321 Abs. 2 FamFG. Begleitend sieht § 321 Abs. 3 FamFG eine Verpflichtung des Leiters der Einrichtung bzw. der Stelle vor, wo die ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll, eine Bescheinigung darüber zu erstellen, durch welche Mittel die im konkreten Fall gebotene medizinische Versorgung des Betroffenen, einschließlich der erforderlichen Nachversorgung in der Einrichtung sichergestellt wird. Der Leiter der Einrichtung bzw. der Stelle ist in diesem Verfahren nach § 315 Absatz 1 Nummer 4 FamFG auch am Verfahren beteiligt.

Schließlich ist bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme außerhalb eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus in die Beschlussformel der Entscheidung die Angabe des konkreten Ortes an dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, aufzunehmen.

Die Entscheidung der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme außerhalb eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus kann letztlich nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Maßregel nach § 334 FamFG ergehen, § 331 Absatz 2 FamFG, was in Hinblick auf Eilfälle, denen durch eine einstweilige Anordnung zu begegnen ist (etwa bei somatischen Ursachen), Betroffene, deren natürlicher Wille auf eine Behandlung an einem alternativen Durchführungsort gerichtet ist, zu einer Ungleichbehandlung mit den Betroffenen führt, die einen solchen Willen nicht äußern.

Zum Referentenentwurf insgesamt siehe: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_aerztliche_Zwangsma%C3%9Fnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=4

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