Ärztliches Zeugnis zur Bestellung eines Betreuers

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Dieses Formular ist für Ärzte gedacht, die Aussagen zur Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers für einen erkrankten Patienten machen können und sollte dem „Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Betreuers“ beigefügt werden.

Zwar unterliegen Ärzte grundsätzlich der ärztlichen Schweigeverpflichtung, die allerdings im Einzelfall zurücktreten kann. So können Ärzte gegenüber dem Betreuungsgericht Aussagen zum Gesundheitszustand ihres Patienten machen, wenn er damit ein höher zu bewertendes Recht des Patienten schützen will. Das kann der Fall sein, wenn eine Abwägung ergibt, dass zur Abwendung erheblicher gesundheitlicher oder anderer Gefährdungen für den Patienten das Recht auf die ärztliche Verschwiegenheit geringer zu bewerten ist. Bei der Abwägung kann unter anderem berücksichtigt werden, dass das Betreuungsverfahren ein nicht-öffentliches Verfahren ist und an diesem Verfahren nur ein eng begrenzter Personenkreis aus dem unmittelbaren Lebensumfeld des Betroffenen zu beteiligen ist, vergleiche zu Einzelheiten § 274 FamFG.

In dringlichen Fällen kann mit Hilfe eines solchen, sorgfältig ausgefüllten Zeugnisses die vorläufige Bestellung eines Betreuers erfolgen. In den übrigen Fällen gibt es dem Gericht wertvolle Hinweise, ob begründeter Anlass besteht, eine Betreuerbestellung zu überprüfen und ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.

Im Gegensatz zu einem Gutachten kann ein ärztliches Zeugnis auch von einem Beteiligten des Verfahrens bei Gericht eingereicht werden. Das Gericht kann ein solches ärztliches Zeugnis in freier Beweiswürdigung verwenden.

Nach der Rechtsprechung muss ein ärztliches Zeugnis die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte, wenn auch in verkürzter Form, enthalten. Nötig sind Angaben zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, zu Art und Ausmaß der Erkrankung, zur Diagnose unter Darlegung ihrer Herleitung, zur Betreuungsbedürftigkeit und deren Dauer sowie bei Ablehnung der Bestellung zur Fähigkeit trotz der Erkrankung, den Willen frei zu bestimmen. Vor der Erstellung eines ärztlichen muss er aus den Betroffenen persönlich untersuchen. Dabei muss allerdings nicht zwingend ein verbaler Kontakt zustande kommen.

Soll ein ärztliches Zeugnis im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens Verwendung finden, muss im Attest auch ausgeführt werden, welche Gefahr dem Betroffenen droht, wenn es nicht zu einer einstweiligen Betreuerbestellung kommt.

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