Muster einer Patientenverfügung

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Mit diesem Muster können – eingrenzend – Wünsche für die Art und Weise sowie den Umfang medizinischer Behandlung und Pflege für die Zukunft niedergelegt werden. Eine Patientenverfügung soll Handlungsrichtlinien für zukünftig behandelnde Ärzte und versorgende Pflegekräfte geben. Eine Form ist für eine Patientenverfügung bislang nicht vorgeschrieben; sie sollte aus Beweisgründen aber schriftlich niederlegt werden.

Zu den formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung hatte bereits der 63. Deutsche Juristentag im Jahre 2000 in Leipzig Empfehlungen abgegeben, vgl. Beilage zu Heft 3/2001 der NJW (Neue Juristische Wochenschrift). Diese Empfehlungen sind in dem Muster aufgegriffen worden.

Nachfolgend hat der Bundesgerichtshof in NJW 2003, S. 1588, entschieden, dass in einer Patientenverfügung auch verbindliche Regelungen zum Abbruch lebensverlängernder und -erhaltender Maßnahmen niedergelegt werden können.
Bei entsprechender Regelung können dann ggf. bei einem einwilligungsunfähigen Patienten, dessen Grundleiden einen unumkehrbaren und tödlichen Verlauf genommen hat, lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben. Ein Betreuer bzw. Bevollmächtigter, der diesen Willen des einwilligungsunfähig gewordenen Patienten durchsetzen will, bedarf dazu einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, sofern die behandelnden Ärzte lebenserhaltende bzw. -verlängernde Maßnahmen noch für indiziert, sinnvoll und möglich erachten. Das Betreuungsgericht hat seinerseits die verfahrensrechtlichen und materiellen Voraussetzungen des § 1829 BGB zu prüfen.

Denkbar wäre es auch, eine Patientenverfügung als Schutzbrief für eine unter allen Umständen lebenserhaltende Therapie auszugestalten. Ein Muster dafür findet sich in NJW 2000, S. 2724 f. Inhaltlich muss sich eine Patientenverfügung nicht auf Regelungen am Ende des Lebens beschränken. Sie kann auch Aussagen zu psychiatrischen Behandlungen während des Lebens treffen oder zu ärztlichen Maßnahmen, die zukünftig gegen den eigenen natürlichen Willen nötig werden könnten (sog. Zwangsbehandlung).

Die vom Bundesjustizministerium eingesetzte Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ hat im Jahre 2004 Empfehlungen zur Ausgestaltung einer Patientenverfügung entwickelt. Diese Formulierungshilfe Patientenverfügung finden Sie unter bmjv.de. Schließlich hat das Bundesjustizministerium eine Broschüre zum Thema Patientenverfügung herausgegeben.

Zum 01.09.2009 hat der Gesetzgeber die Patientenverfügung geregelt. Einzelheiten zum Patientenverfügungsgesetz finden Sie hier im Text zur Patientenverfügung (Download).

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die Konkretheit einer Patienten Verfügung in zwei Entscheidungen Stellung genommen. Einzelheiten zu den Anforderungen, die seitens des Bundesgerichtshofes gestellt werden finden Sie im PDF Information und Anmerkung zum BGH-Beschluss FamRZ 2017, S. 748 ff.

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