Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung in greifbarer Nähe
Am 21.03.2025 steht nun unter Tagesordnungspunkt 3 die Entscheidung des Bundesrates zum Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) an.
Der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss im Bundesrat empfehlen, dem vom Deutschen Bundestag am 31.01.2025 verabschiedeten Gesetz zuzustimmen. Der Finanzausschuss empfiehlt allerdings ergänzend, dass der Bundesrat zusätzlich eine Entschließung mit folgendem Wortlaut fasst:
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem Gesetz verbundenen Ziele.
b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Kosten- und Vergütungsrechtsänderungen erhebliche Mehrausgaben bei den Ländern verursachen und eine angemessene Kostenkompensation durch den Bund bislang nicht vorgesehen ist.
c) Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die für die Länder entstehenden Mehrausgaben durch eine Anpassung der jährlichen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zu kompensieren.
d) Der Bundesrat fordert ferner die Bundesregierung auf, zeitnah mit den Ländern über die Ausgestaltung der Kostenkompensation in einen Austausch zu treten.
e) Er fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf, bei der Evaluation des Vergütungssystems für Betreuende Potentiale zur Senkung des Erfüllungsaufwands aufzuzeigen. Darüber hinaus ist im Rahmen der Evaluation der Aufwand der Betreuenden auch durch unabhängige Erhebungen von Arbeitszeiten abzuschätzen. Im Rahmen der Evaluation sollten Empfehlungen für eine effektive und effiziente rechtliche Betreuung erarbeitet werden, die sich sowohl an den Interessen der Betreuten als auch der öffentlichen Haushalte orientieren. Bei der Evaluation sollten Vertreter der Landesjustizverwaltungen mitwirken, damit Kostenaspekte ausreichend Berücksichtigung finden.
Dazu siehe: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0001-0100/89-1-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Zur Vorgeschichte: Am 31.01.2025 war mit den vom Rechtsausschuss des Bundestages vorgenommenen Änderungen (dazu siehe BT-Drucksache 20/14768) ein Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) verabschiedet worden. Die Regelungen zur Vormünder- und Betreuervergütung selbst sind in Artikel 1 des Gesetzesentwurfs unverändert geblieben. Geändert wurden die Bezeichnung des Gesetzesentwurfs und die Eingangsformel. Zudem wurden eine Inhaltsübersicht und in Artikel 2 des Gesetzesentwurfs Änderungen in §§ 158b und c FamFG zu den Aufgaben, der Rechtsstellung und der Vergütung des Verfahrensbeistandes in Kindschaftssachen nebst Übergangsvorschrift in § 493 Abs. 4 FamFG eingefügt. Artikel 3 und 4 enthalten unverändert die Ausgestaltung der der Vergütungsfestsetzung für zukünftige Zeiträume als Regel und Betreuer und Gerichte entlastende Änderungen bei der Schlussabrechnung. Nach Artikel 4 wurden die Artikel 5 bis 12 zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizverwaltungskostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsge- setzes eingefügt.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung vom 16.01.2025 ist abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014525.pdf.
Die Änderungen des Rechtsausschusses sind abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/147/2014768.pdf
Das in Artikel 1 geänderte Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz und die Entlastung bei der Schlussabrechnung nach Artikel 3 sollen nach Artikel 13 (1) des Entwurfes zum 01.01.2026 in Kraft treten, die Ausgestaltung der Vergütungsfestsetzung für zukünftige Zeiträume als Regel im Artikel 3 nach Artikel 13 (2) erst zum 01.07.2028 (als Zugeständnis an die Länder zur Einführung entsprechender Auszahlungsmodalitäten). Zudem ist nach Artikel 12 durch das Bundesministerium der Justiz insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eine Evaluierung vorzunehmen.
Zur Vorgeschichte: Das Bundeskabinett hatte am 11.12.2024 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf verabschiedet. Sie soll es ermöglichen, noch vor der Bundestagswahl am 23.02.2024 eine Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern in Kraft treten zu lassen. Zum Teil weicht sie vom am 16.09.2024 vorgelegten Referentenentwurf des BMJ ab, der seinerseits auf einer Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung beruht.
Unverändert sieht die Formulierungshilfe eine Erhöhung der Vergütung von insgesamt 12,7 % vor. Die Erhöhung fällt wie im Referentenentwurf in den einzelnen Vergütungsgruppen unterschiedlich aus. Es wurde indes die Verteilung auf die unterschiedlichen Fallkonstellationen geändert, um gerechtere Ergebnisse zu erzielen. So werden unter anderem die Höhe der Vergütungspauschalen für die Führung von Betreuungen für mittellose und bemittelte betreute Personen weniger stark differieren. Bestehen bleibt indes die unterschiedliche Höhe der Vergütung für die Führung von Betreuungen von Bewohnern einer stationären Einrichtung und Bewohnern einer anderen Wohnform. Die Regelungen dazu, in welcher Wohnform eine betreute Person lebt werden vereinfacht. Das geschieht dadurch, dass die streitanfällige Regelung zu stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulanten Wohnformen gestrichen wird. Wie ursprünglich vorgesehen, soll es anstatt 60 einzelner monatlicher Vergütungstatbestände nur noch deren 16 geben. Die vergütungsrelevanten Zeiträume werden unverändert von 5 auf 2 reduziert. Letztlich bleibt es auch bei der Abschaffung der Vergütungstabelle A, da es nach Einführung des Registrierungsverfahrens und des Sachkundenachweises keine beruflichen Betreuer mehr ohne betreuungsspezifische Kenntnisse geben kann.
Gesonderte Pauschalen soll es künftig nicht mehr geben und die Dauerfestsetzung der Betreuervergütung zum Regelfall werden. Beides war bereits im Referentenentwurf vorgesehen.
Letztlich ist wie im Referentenentwurf eine Neuregelung der Schlussabwicklung unter Abbau bürokratischer Hemmnisse vorgesehen. Zu den Einzelheiten der Formulierungshilfe siehe:
Ob es noch vor den Neuwahlen am 23.02.2025 zur Verabschiedung im Bundestag kommt, ist momentan unklar. Obwohl der ursprüngliche Referentenentwurf noch zu Zeiten der Leitung des BMJ durch den der FDP angehörigen Minister Buschmann erstellt wurde, heißt es aktuell seitens der FDP, dass man den Regierungsentwurf jetzt gründlich überprüfen und den Austausch mit Betreuerinnen und Betreuern suchen wolle. Es sei sicherzustellen, dass alle Betreuer gleichermaßen von der Reform profitieren werden und dass insbesondere Betreuer, die überwiegend Klienten betreuen, die mittellos sind und zu Hause leben, nicht künftig durch die Reform schlechter gestellt werden. Seitens der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag heißt es, dass der Gesetzentwurf nach der Kabinettsbefassung noch im Bundestag und in den Ausschüssen beraten werden müsse, was in den verbleibenden Wochen seriös nicht mehr möglich sei.
Inzwischen wurde der Entwurf (dazu s. https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014259.pdf) am 19.12.2024 im Bundestag eingebracht. Dort wurde beschlossen, dass der Rechtsausschuss sich federführend weiter mit der Vorlage befassen soll. Siehe zu Einzelheiten:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw51-de-ueberweisungen-1027944