Neue Rechtsprechungsübersicht Juli 2026
Im Heft 37/2026 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) finden Sie auf den Seiten 2687 – 2694 den neuen Berichtsaufsatz zum Betreuungsrecht. Er skizziert die seit Juli 2025 veröffentlichte Rechtsprechung zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht. Im Fokus der Rechtsprechung standen im abgelaufenen Berichtszeitraum Fragen der wirksamen Errichtung bzw. des Widerrufs von Vollmachten, ihrer Suspendierung, der Eignung von Bevollmächtigten und der Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung zu entscheiden hatten. Im Fokus der Gesetzgebung stand das Ringen um die Neufassung des § 1832 BGB hinsichtlich des Durchführungsortes einer ärztlichen Zwangsmaßnahme.
Für das Betreuungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzliche Ausführungen zum Recht Dritter, also solcher Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder waren, auf Akteneinsicht vorgenommen. Akteneinsicht steht diesen Personen zu, wenn das Gericht unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens feststellen kann, dass ein berechtigtes Interesse besteht, weil eine rechtlich relevante Beziehung zum Verfahrensgegenstand besteht bzw. der Antragsteller in eigenen Rechten betroffen ist, das Interesse ggf. glaubhaft gemacht ist und keine schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder Dritter entgegenstehen. Letztlich sind unterschiedliche Interessen abzuwägen. Nachdem der BGH bereits entschieden hatte, dass es sich bei der Entscheidung über die Nichtgewährung von Akteneinsicht für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten um einen nach § 23 EGGVG zu überprüfenden Justizverwaltungsakt handelt, dehnt er diese Rechtsprechung nun auch auf die Entscheidung des Amtsgerichts über die Nichtgewährung von Akteneinsicht in ein laufendes Betreuungsverfahren aus. Dazu siehe BGH NJW-Spezial 2025, 687 sowie BGH NJW-RR 2024, 672 und jetzt NJW-RR 2026, 1017
Wichtig ist auch eine Entscheidung dazu, wann im Betreuungsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Frage kommt. Nach BGH NJW-RR 2026, 196, gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz die Einholung eines Sachverständigengutachtens erst und nur dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt.
In Unterbringungsverfahren Die Möglichkeit der Rechtshilfeanhörung ist auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Die Be-gründung dafür ist in der Entscheidung nachvollziehbar darzulegen, BGH NJW 2025, 3152.
In der gerichtlichen Praxis zeit sich häufig, dass öärztliche Zeugnisse zur Unterbringungsbedürftigkeit lediglich stereotype Floskeln, Worthülsen oder inhaltsarme Begrifflichkeiten enthalten. Der Verwertung solcher Atteste für eine Unterbringungsentscheidung hat der BGH in NJW 2026, 2725, nun mit deutlichen Worten ausgeschlossen. Das nach § 321 Absatz 2 FamFG einzuholende ärztliche Zeugnis muss nämlich in groben Zügen und in verkürzter Form die durchgeführten Untersuchungen, die sich daraus ergebende Diagnose und die aus den krankheitsbedingten Einschränkungen folgende Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme darstellen und auf einer persönlichen Untersuchung oder Befragung beruhen.
Aus dem materiellen Betreuungsrecht sind Entscheidung zum Betreuungsbedarf erwähnenswert. Die subjektive Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, belegt allein nicht die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung. Hinzutreten muss für jeden Aufgabenkreis ein konkret dargelegter Bedarf, der aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen ist. Dabei genügt es, wenn der Handlungsbedarf im betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann, BGH NJW-RR 2025, 1474. Beruht die fehlende Fähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten nicht auf einer Krankheit oder Behinderung, ist eine Betreuerbestellung nicht erforderlich, LG Itzehoe BtPrax 2025, 189. Gleiches gilt, wenn der Hilfebedarf durch Assistenz in Form eines persönlichen Budgets oder das ambulant betreute Wohnen abdeckt werden, LG Nürnberg-Fürth BtPrax 2026, 164 sowie LG Hagen FamRZ 2026, 1371.
Gegenstand vieler höchstrichterlicher Entscheidungen ist immer wieder auch die Frage, ob eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers entgegensteht. Hier hat der BGH – aufbauend auf früherer Rechtsprechung – zwei wichtige Grenzziehungen vorgenommen:
Bleiben Bedenken, ob eine Vollmacht wirksam ist, kann eine Betreuerbestellung erforderlich sein, weil aufgrund der Bedenken die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist oder dies konkret zu befürchten ist, BGH NJW-RR 2025, 1027. Trotz Wirksamkeit der Vollmacht kann eine Vollbetreuung erforderlich sein, wenn erhebliche Zweifel an der Befähigung oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen und sich die darauf beruhende Gefährdung nicht hinreichend durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers abwenden lässt, BGH BtR 2026, 83.
Eine interessante Fallgestaltung zur Frage in welcher Form Vollmachten erteilt werden können, lag eine Entscheidung des LG Wiesbaden, BtPrax 2026, 78 Ls., zugrunde. Dannach ist es möglich Vollmachten mittels Gestützter Kommunikation zu erteilen.
Aus dem materiellen Unterbringungsrecht lässt sich u.a. berichten, dass der BGH immer wieder Veranlassung sieht, darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung der Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 nur möglich ist, wenn zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene im Rahmen der Unterbringung behandeln lässt, also sein natürlicher Wille nicht der notwendigen Behandlung entgegensteht bzw. alternativ die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren rechtswirksame Genehmigung vorliegen, s. BGH NJW-RR 2026, 131 und 2025, 1345.
Der Anwendungsbereich des § 1832 BGB zur Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nur eröffnet, wenn der einwilligungsunfähige Betroffene einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen ausdrücklich geäußert oder zumindest, z.B. durch Gesten, nach außen manifestiert hat. Natürlicher Wille meint dabei jede Willenskundgabe, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt, BGH NJW-RR 2026, 897. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass ein Vorratsbeschluss hinsichtlich evtl. späterer Ablehnung unzulässig ist.
Eine große Anzahl veröffentlichter Entscheidungen betrifft das Vergütungsrecht. Wichtig für berufliche Betreuer ist die in BtPrax 2026, 147, abgedruckte Entscheidung des BGH zum Erlöschen des Vergütungsanspruches. Danach erlischt der pauschale Vergütungsanspruch des beruflichen Betreuers gemäß § 16 Absatz 3 VBVG a.F., jetzt § 15 Absatz 3 VBVG, wenn er nicht binnen 15 Monaten seit seiner Entstehung geltend gemacht wird. Die Frist beginnt jeweils nach Ablauf des Abrechnungsquartals. Um die Ausschlussfrist zu wahren, bedarf es entweder der Bezifferung des Anspruchs oder zumindest der Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die den Vergütungsanspruch bezifferbar machen, also Mitteilung der beantragten Vergütungsstufe, Angaben nach § 9 Absatz 1 VBVG (Dauer der Betreuung, gewöhnlicher Aufenthaltsort und Vermögensstatus i.S.d. § 9 Absatz 3 und VBVG) sowie der geltend gemachte Abrechnungszeitraum.
Außerhalb der Berichterstattung in der NJW ist noch darauf hinzuweisen, das dass bayrische Landesregierung als 2. Bundesland nach Nordrhein Westfalen von der Ermächtigung des § 292 Abs. 6 FamFG Gebrauch gemacht hat, sodass berufliche Betreuer auch dort ab 01.01.2027 ihre Betreuervergütung nur noch online mittels eines amtlichen Formulars beantragen können. Dazu siehe: § 16 Bayerischen Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayFGV), der durch Verordnung zur Änderung der Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayFGV) vom 8.9.2026 (GVBl. 2026, S. 596) eingefügt wurde. Der amtliche Vordruck zur Beantragung einer Vergütung findet sich unter: https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/4855627354324?&localize=false