Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zum 01.01.2026
Am 21.03.2025 hat nun der Bundesrat dem Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechts- änderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) zugestimmt. Das Gesetz erhöht neben der Vergütung für Vormünder und Betreuerinnen, für im Familienrecht tätige Verfahrensbeistände und Pflegerinnen, qualifizierte Sachverständige, Sprachmittler und Gerichtsvollzieherinnen auch die Rechtsanwaltsvergütung. Für das Vergütungssystem der Betreuerinnen und Betreuer sieht das Gesetz zudem systematische Änderungen in Form eines vereinfachten Systems vor. Die Änderungen treten zum 01.01.2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat seine Zustimmung mit einer Entschließung verbunden, die bereits der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss vorgeschlagen hatten. Die Entschließung lautet:
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem Gesetz verbundenen Ziele.
b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Kosten- und Vergütungsrechtsänderungen erhebliche Mehrausgaben bei den Ländern verursachen und eine angemessene Kostenkompensation durch den Bund bislang nicht vorgesehen ist.
c) Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die für die Länder entstehenden Mehrausgaben durch eine Anpassung der jährlichen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zu kompensieren.
d) Der Bundesrat fordert ferner die Bundesregierung auf, zeitnah mit den Ländern über die Ausgestaltung der Kostenkompensation in einen Austausch zu treten.
e) Er fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf, bei der Evaluation des Vergütungssystems für Betreuende Potentiale zur Senkung des Erfüllungsaufwands aufzuzeigen. Darüber hinaus ist im Rahmen der Evaluation der Aufwand der Betreuenden auch durch unabhängige Erhebungen von Arbeitszeiten abzuschätzen. Im Rahmen der Evaluation sollten Empfehlungen für eine effektive und effiziente rechtliche Betreuung erarbeitet werden, die sich sowohl an den Interessen der Betreuten als auch der öffentlichen Haushalte orientieren. Bei der Evaluation sollten Vertreter der Landesjustizverwaltungen mitwirken, damit Kostenaspekte ausreichend Berücksichtigung finden. Zur Begründung der Entschließung wird ausgeführt:
Grundsätzlich wird die Notwendigkeit der Erhöhung der Vergütungssätze unter anderem im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz in Anpassung an die gesteigerten Lebenshaltungskosten gesehen. Allerdings bedeuten die Anpassungen für die Länder – nicht nur im Justizressort, sondern auch bei den anderen Ressorts – erhebliche allgemeine, sachgebietsübergreifende Kostensteigerungen.
Angesichts dauerhaft wirkender Haushaltsverschlechterungen aufgrund bundespolitischer Entscheidungen und schwieriger konjunktureller Rahmenbedingungen bestehen in den Haushalten der Länder keine finanziellen Spielräume. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die entstehenden Mehrkosten, soweit diese nicht über die Erhöhung der Gerichtskosten ausgeglichen werden, durch eine Anpassung der jährlichen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zu kompensieren. Die linearen Erhöhungen der Gerichtsgebühren kompensieren nur einen Teil der entstehenden Mehrkosten.
Zur Entschließung des Bundesrates: Bezeichnend ist, dass der Bundesrat lediglich in Bezug auf die Vergütung der Betreuuerinnen und Betreuer eine Evaluierung fordert und dabei ausblendet, dass eine solche bereits im Rahmen des Forschungsvorhabens „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ erfolgte, vgl. Matta/Engels/Brosey/Köller u.a., Qualität in der rechtlichen Betreuung, Bundesanzeiger Verlag 2018, S. 467 ff. Aber anders als bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, beruflichen Verfahrensbeiständen, Sprachmittlern, Sachverständigen oder Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern wird hinsichtlich berufsmäßiger Betreuerinnen und Betreuer – eigentlich unverändert seit Inkrafttreten des Betreuungsrechts – davon ausgegangen, dass keine effektive und effiziente Tätigkeit bei der Wahrnehmung einer rechtlichen Betreuung erfolgt, was letztlich in der Forderung nach einer unabhängigen Erhebung von Arbeitszeiten gipfelt. Ich vermag mir nicht vorzustellen, welchen Aufschrei eine gleichlautende Forderung in Hinblick auf die Tätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten hervorrufen würde. Davon unabhängig vermittelt die Entschließung den Eindruck, dass der Bundesrat den als Magna Charta des Betreuungsrechts gefeierten (vgl. BT-Drucksache 19/24445, S. 249) und zum 01.01.2023 eingefügten § 1821 BGB aushöhlen möchte, wenn er darauf abstellt, dass der Maßstab für eine effektive und effiziente Tätigkeit nicht mehr allein auf der Grundlage des Interesses der Betreuten, sprich seiner festgestellten Wünsche bzw. seines mutmaßlichen Willens, sondern gleichrangig auch auf der Grundlage des Interesses der öffentlichen Haushalte zu bestimmen ist.
Zur BR-Drucksache siehe: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0001-0100/89-25(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1
Im Vorfeld der Bundesratssitzung hatten bereits der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss im Bundesrat empfohlen, dem vom Deutschen Bundestag am 31.01.2025 verabschiedeten Gesetz zuzustimmen. Der Finanzausschuss empfahl allerdings ergänzend, dass der Bundesrat zusätzlich eine Entschließung fasst, wie sie jetzt erfolgt ist.
Zur Vorgeschichte: Am 31.01.2025 war mit den vom Rechtsausschuss des Bundestages vorgenommenen Änderungen (dazu siehe BT-Drucksache 20/14768) ein Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) verabschiedet worden. Die Regelungen zur Vormünder- und Betreuervergütung selbst sind in Artikel 1 des Gesetzesentwurfs unverändert geblieben. Geändert wurden die Bezeichnung des Gesetzesentwurfs und die Eingangsformel. Zudem wurden eine Inhaltsübersicht und in Artikel 2 des Gesetzesentwurfs Änderungen in §§ 158b und c FamFG zu den Aufgaben, der Rechtsstellung und der Vergütung des Verfahrensbeistandes in Kindschaftssachen nebst Übergangsvorschrift in § 493 Abs. 4 FamFG eingefügt. Artikel 3 und 4 enthalten unverändert die Ausgestaltung der der Vergütungsfestsetzung für zukünftige Zeiträume als Regel und Betreuer und Gerichte entlastende Änderungen bei der Schlussabrechnung. Nach Artikel 4 wurden die Artikel 5 bis 12 zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizverwaltungskostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsge- setzes eingefügt.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung vom 16.01.2025 ist abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014525.pdf.
Die Änderungen des Rechtsausschusses sind abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/147/2014768.pdf
Das in Artikel 1 geänderte Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz und die Entlastung bei der Schlussabrechnung nach Artikel 3 sollen nach Artikel 13 (1) des Entwurfes zum 01.01.2026 in Kraft treten, die Ausgestaltung der Vergütungsfestsetzung für zukünftige Zeiträume als Regel im Artikel 3 nach Artikel 13 (2) erst zum 01.07.2028 (als Zugeständnis an die Länder zur Einführung entsprechender Auszahlungsmodalitäten). Zudem ist nach Artikel 12 durch das Bundesministerium der Justiz insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eine Evaluierung vorzunehmen.
Zur Vorgeschichte: Das Bundeskabinett hatte am 11.12.2024 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf verabschiedet. Sie sollte es ermöglichen, noch vor der Bundestagswahl am 23.02.2025 eine Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern in Kraft treten zu lassen. Zum Teil wich sie vom am 16.09.2024 vorgelegten Referentenentwurf des BMJ ab, der seinerseits auf einer Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung beruht.
Unverändert sah die Formulierungshilfe eine Erhöhung der Vergütung von insgesamt 12,7 % vor. Die Erhöhung fällt wie im Referentenentwurf in den einzelnen Vergütungsgruppen unterschiedlich aus. Es wurde indes die Verteilung auf die unterschiedlichen Fallkonstellationen geändert, um gerechtere Ergebnisse zu erzielen. So differierten unter anderem die Höhe der Vergütungspauschalen für die Führung von Betreuungen für mittellose und bemittelte betreute Personen weniger stark. Bestehen blieb indes die unterschiedliche Höhe der Vergütung für die Führung von Betreuungen von Bewohnern einer stationären Einrichtung und Bewohnern einer anderen Wohnform. Die Regelungen dazu, in welcher Wohnform eine betreute Person lebt, wurden vereinfacht. Das geschah dadurch, dass die streitanfällige Regelung zu stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulanten Wohnformen gestrichen wurde. Wie ursprünglich vorgesehen, sollte es anstatt 60 einzelner monatlicher Vergütungstatbestände nur noch deren 16 geben. Die vergütungsrelevanten Zeiträume wurden unverändert von 5 auf 2 reduziert. Letztlich blieb es auch bei der Abschaffung der Vergütungstabelle A, da es nach Einführung des Registrierungsverfahrens und des Sachkundenachweises keine beruflichen Betreuer mehr ohne betreuungsspezifische Kenntnisse geben wird.
Gesonderte Pauschalen sollte es künftig nicht mehr geben und die Dauerfestsetzung der Betreuervergütung zum Regelfall werden. Beides war bereits im Referentenentwurf vorgesehen.
Letztlich ist wie im Referentenentwurf eine Neuregelung der Schlussabwicklung unter Abbau bürokratischer Hemmnisse vorgesehen. Zu den Einzelheiten der Formulierungshilfe siehe:
Der Entwurf (dazu s. https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014259.pdf) wurde am 19.12.2024 im Bundestag eingebracht. Dort wurde beschlossen, dass der Rechtsausschuss sich federführend weiter mit der Vorlage befassen soll. Siehe zu Einzelheiten:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw51-de-ueberweisungen-1027944
Soviel zur Vorgeschichte.