Aufsatz zu Mängeln bei Sachverständigengutachten
Sowohl bei der Einrichtung einer Betreuung als auch im Unterbringungsverfahren sind wegen der gravierenden Eingriffe in die Rechte der Betroffenen hohe Anforderungen an die erforderlichen Gutachten zu stellen.
Wann im Betreuungsverfahren ein Gutachten einzuholen ist und wann ein ärztliches Zeugnis genügt, regeln grds. §§ 281, 282 FamFG. Nach § 280 FamFG ist bei einer Betreuerbestellung ein Gutachten einzuholen, es sei denn, der Betroffene hat die Betreuung beantragt, auf die Begutachtung verzichtet und diese wäre beim Umfang des Aufgabenkreises unverhältnismäßig, § 281 Abs.1 Nr.1 FamFG. Auch bei der Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs.3 BGB, genügt ein ärztliches Zeugnis, § 281 Abs.1 Nr.3 FamFG. Ein Gutachten ist vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich. Erfüllt ein staatsanwaltschaftlich eigeholtes Gutachten diese Voraussetzungen, kann es verwertet werden, BGH, FGPrax 2012, 91, und es bedarf keiner gesonderten Gutachteneinholung. Eine Gutachteneinholung kann auch unterbleiben, wenn das Gericht beabsichtigt, die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes abzulehnen, BGH, NJW 2015, 1752. Daneben wird in weiteren Vorschriften die Einholung eines Gutachtens gefordert, z.B. bei Bestellung eines Sterilisationsbetreuers, § 297 Abs6 FamFG, oder einer Genehmigung nach § 1904 BGB, vgl. § 298 Abs. 2 FamFG. Dagegen bedarf es weder im Aufhebungs- noch im Verlängerungsverfahren einer Betreuung eines Gutachtens, vgl. §§ 294, 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Auch in Unterbringungsverfahren bedarf es einer Gutachteneinholung. § 321 Abs. 1 S. 1 FamFG schreibt sie für die Genehmigung von Unterbringungsmaßnahmen vor.
In Heft 6/2021 der Zeitschrift „Der Sachverständige“ finden Sie von mir auf den Seiten 147 bis 152 eine ausführliche Darstellung der gesetzlichen Anforderungen an Sachverständigengutachten sowie der typischen Mängel im Rahmen von Begutachtungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.