Inflationsausgleichsgesetz tritt zum 1.1.2024 in Kraft

Am 15.12.2023 hatte der Bundesrat dem Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BetrInASG) zugestimmt. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 391 vom 22.12.2023 kann es nun zum 01.01.2024 in Kraft treten. Zu den Regelungen und der Zustimmung des Bundesrates siehe:

https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/23/1040/1040-pk.html#top-13

Die Änderungen im Einzelnen:

Berufliche Betreuerinnen und Betreuer können vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 pro Betreuungsfall und je angefangenem Betreuungsmonat einen Betrag von 7,50 € hinzurechnen, wenn im jeweiligen Betreuungsfall die Betreuung mindestens an einem Tag des Abrechnungsmonats geführt wird, vgl. § 1 Abs. 1 – 4 i.V.m. § 2 Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz – BetrInASG. Die Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 8 und 9 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) geltend gemacht werden. Wird die Fallpauschale nach § 15 Abs. 2 VBVG auch für zukünftige Zeiträume beantragt, gilt auch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung als geltend gemacht, § 3 Abs. 2 BetrInASG.

Für die Sonderfälle der Betreuung nach § 12 VBVG, also für Sterilisations- und Verhinderungsbetreuer, gilt das Vorstehende nicht, vgl. § 1 Abs. 5 BetrInASG.

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuern können – wenn sie den pauschalen Aufwendungsersatz nach § 1878 BGB verlangen – 449 Euro statt 425 Euro erhalten, sofern die Zahlung der Pauschale in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2025 fällig wird, § 4 Abs. 1 und 5 BetrInASG. Endet die Betreuung vor Ablauf eines vollen Jahres kann eine anteilige Sonderzahlung vom Erhöhungsbetrag verlangt werden. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale geltend gemacht werden. Gilt ein Antrag nach § 1878 Abs. 4 S. 3 BGB als gestellt (sprich der Folgeantrag nach erstmaliger ausdrücklicher gerichtlicher Geltendmachung), umfasst dies auch die Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung, vgl. § 5 BetrInASG.

Bei einer Fälligkeit vor dem 01.01.2024 verbleibt es bei dem Betrag von 425 Euro, auch wenn die Pauschale erst ab dem 01.01.2024 geltend gemacht wird.

Für Berufsvormünder bzw. -pfleger sieht das Gesetz keinen Inflationsausgleich vor.

Weitere Änderungen betreffen das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und die Gerichtskosten.

Nach dem neuen § 21 Abs. 2 BtOG muss eine Person, die erstmalig zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden soll, vor ihrer Bestellung unverändert zur Feststellung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
nach § 882b der Zivilprozessordnung vorlegen, die jeweils nicht älter als drei Monate sein sollen. Die Pflicht zur Vorlage einer Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis entfällt jedoch, wenn die zuständige Behörde die Auskunft nach § 882f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung selbst einholt. Nach dem neuen § 21 Abs. 3 BtOG gilt Abs. 2 gilt entsprechend, wenn eine Person, die bereits als ehrenamtlicher Betreuer bestellt ist oder war, in einem oder mehreren weiteren Verfahren zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden soll und das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach Abs. 2 S. 1 zum Zeitpunkt des
Betreuervorschlags nach § 12 Absatz 1 BtOG älter als drei Jahre sind.

Durch eine Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhöhen sich die Gerichtsgebühren. In den Nummern 11101 (er regelt die Jahresgebühr bei Dauerbetreuungen) und 11104 (er regelt die Jahresgebühr bei Dauerpflegschaften) der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz werden die Gebühren erhöht. Demnach beträgt die Gebühr jeweils 11,50 Euro statt 10 Euro je angefangene 5000 Euro des zu berücksichtigenden Vermögens, mindestens aber 230 Euro statt 200 Euro.

Das Gesetzgebungsverfahren stellte sich wie folgt dar:

Nach der am 04.10.2023 erfolgten Zustimmung des Bundeskabinetts zum Entwurf für ein Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzesin wurde dieser als Regierungsentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte u.a. der Rechtsausschuss im Bundestag am 08.11.2023 Sachverständige angehört. Ein Wortlautprotokoll der Anhörung findet sich unter:

https://www.bundestag.de/resource/blob/977910/89f3fc9ff3b7582f70ea45192fa041a6/Wortprotokoll.pdf

Am 17.11.2023 fand die 2. und 3. Lesung des Gesetzesentwurfes im Bundestag statt.

Am 29.11.2023 wurde der Gesetzentwurf im Rechtsausschuss des Bundesrates beraten.

Am 15.12.2023 hatte der Bundesrates abschließend unter TOP 13 entschieden. Der Finanzausschuss hatte im Vorfeld dem Bundesrat empfohlen, dem Gesetz gem. Art. 104a Abs. 4 GG nicht zuzustimmen. Der federführende Rechtsausschuss hatte keine Empfehlung abgegeben. Zu weiteren Einzelheiten siehe:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1040/erl/13.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Der Gesetzesentwurf ist abrufbar unter:

https://dserver.bundestag.de/btd/20/088/2008864.pdf

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