NRW Landesausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz am 06.04.2022 beschlossen

Am 06.04.2022 hat der Landtag NRW das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten auf der Grundlage des Änderungsvorschlages der Fraktionen der CDU und FDP, ansonsten unverändert verabschiedet. Zum verabschiedeten Gesetz:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMG17-230.pdf

Zur Vorgeschichte:

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hatte am 20.01.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vorgelegt (Landtagsdrucksache 17/16317). Zuvor hatte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu einem Referentenentwurf eine Verbändeanhörung nach § 84 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien durchgeführt.

Zum Gesetzesentwurf (Landtagsdrucksache 17/16317):

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-16317.pdf

Das Gesetz sieht insbesondere folgende Punkte vor:

  1. Die Betreuungsstellen führen ab dem 01.01.2023 in NRW die Bezeichnung Betreuungsbehörde.
  2. Betreuungsvereine werden zukünftig durch das Land eine bedarfsgerechte finanzielle Förderung zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Abs. 1 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) obliegenden Aufgaben erhalten. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BtOG informieren Vereine planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, bemühen sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, führen vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben ein, bilden sie fort, beraten und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, schließen mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung ab, sofern eine solche Vereinbarung nach nach § 22 Abs. 2 BtOG in Verbindung mit § 1816 Abs. 4 BGB n.F. erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird, und beraten und unterstützen Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  3. Das zum 01.01.2023 neu vorgesehene Instrument der erweiterten Unterstützung nach §§ 8, 11 BtOG soll in NRW zunächst nur modellhaft und nicht flächendeckend eingeführt werden. Bei der erweiterten Unterstützung wird im Vorfeld einer rechtlichen Betreuung ein zeitlich befristetes Fallmanagement eingesetzt, um die Bestellung eines Betreuers möglichst zu vermeiden, ohne dass dabei eine rechtliche Vertretung des Betroffenen durch die Betreuungsbehörde erforderlich wird.
  4. Schaffung einer weiteren überörtlichen Betreuungsbehörde, nämlich des Landesamtes für Finanzen hinsichtlich der Beschäftigung von Landesbediensteten als sachkundige Behördenbetreuer.
  5. Ermächtigung zugunsten des für Soziales zuständigen Ministerium zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Zuständigkeit und Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens nach §§ 23, 24 BtOG, eines etwaigen finanziellen Ausgleiches für Belastungen durch dieses Gesetz und der Einzelheiten der Finanzierung der Betreuungsvereine.
  6. Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen im PsychKG NRW zwecks Anpassung an die zum 01.01.2023 in Kraft tretende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgesehen.

Am 16.03.2022 erfolgte im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtages NRW eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzesentwurf. Zum Protokoll der Anhörung:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMA17%2F1758|1|1&Id=MMA17%2F1758|3|23&Id=MMA17%2F1758|25|26

Am 30.03.2022 hat nun der federführende Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales empfohlen, den Gesetzesentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen, zum Ausschussbericht vgl.:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-16952.pdf

Am 06.04.2022 haben die Fraktionen von CDU und FDP einen Änderungsantrag eingebracht, der durch eine Ergänzung des § 7 Abs. 2 und die Anfügung eines Abs. 3 LBtG NRW darauf zielt, die aufgrund der vorgeschlagenen Gesetzesänderung entstehenden Kosten mittels einer unabhängigen gutachterlichen Untersuchung zu ermitteln und ggf. einen Belastungsausgleich nach dem Konnexitätsgesetz – auch rückwirkend – vorzunehen. Zum Änderungsantrag:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-17019.pdf

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