Erhöhte Stundensätze für Sachverständige

Am 01.01.2021 trat das Kostenrechtsänderungsgesetz in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020, Teil I Nr. 66, S. 3229). 

Die Gesetzesänderung betrifft auch das Betreuungsgericht. Das Gesetz erhöht nämlich die Stundensätze für die Sachverständigen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren und legt für die einzelnen gutachterlichen Beauftragungen gesondert Schwierigkeitsgrade fest. Im Einzelnen gilt folgendes:

Gutachten im Rahmen einer Verlängerung einer Betreuung bzw. eines Einwilligungsvorbehaltes werden jetzt nach der Stufe M 1 (80 €/Stunde) vergütet.

Gutachten im Rahmen der Einrichtung einer Betreuung bzw. eines Einwilligungsvorbehaltes werden nach der Stufe M 2 (90 €/Stunde) vergütet.

Gutachten zu Fragen von Unterbringungsmaßnahmen werden nach der Stufe M 3 (120 €/Stunde) vergütet.

Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 1 Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG), Teil 2, dort unter M 1 Nr. 2, M 2 Nr. 6 und M 3 Nr. 10. 

Für jeden gefahrenen Kilometer werden zudem jetzt 0,42 € erstattet, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG.

Die neuen Stundensätze und Kilometerpauschalen gelten für Beauftragungen ab dem 01.01.2021.

Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der gesetzlichen Vergütung für Rechtsanwälte. Im Ergebnis sieht das Gesetz neben strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht auch eine Erhöhung der Gebühren des RVG um 10 % vor. Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) waren zuletzt zum 01.08.2013 erhöht worden. Das Gesetz begründet die Erhöhung mit den erheblich gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb von Rechtsanwälten. Zugleich sollen sie an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben. Weiter werden die Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten und die Gerichtsgebühren um 10 % steigen. Letztlich sind weitere strukturelle Änderungen in den Justizkostengesetzen vorgenommen worden.

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