Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen

Am 21.03.2019 hat die Bundeskanzlerin dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen übersandt, vgl. BR-Drucksache 134/19. Der Bundesrat hat darüber am 12.04.2019 beraten. Der Bundestag hat das Gesetz am 16.05.2019 in 3. Lesung verabschiedet.

Der Entwurf regelt u.a. in §§ 127-128a Strafvollzugsgesetz die materiellen Voraussetzungen, die Zuständigkeiten der Gerichte und das gerichtliche Verfahren für die Fixierung im Strafvollzug. Weiter enthält der Entwurf Änderungen des FamFG, die die Anwendbarkeit der §§ 312 – 339 FamFG in Verfahren auf eine Fixierung bzw. ärztliche Zwangsmaßnahme Voll- und Minderjähriger nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker vorsehen.

Der Gesetzesentwurf kommt den Vorgaben des Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nach, das in seinem Urteil vom 24.07.2018, veröffentlicht in NJW 2018, 2619, in Hinblick auf 5- und 7-Punkt-Fixierungsanordnungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach den Landesgesetzen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sowie ein richterliches Verfahrensrecht für verfassungsrechtlich als geboten erachtet hat.

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